Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 12

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

14.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer Herkunft, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden, genügt es, auf oder in dem Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle den für die Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen Preise in österreichischer Währung zur Anwendung kommenden Kurs anzugeben, wenn der ausländische Preis und der Umrechnungskurs in gleicher Schriftgröße ausgezeichnet werden.
  2. Absatz 2Wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im Ausland wirbt, hat darauf hinzuweisen, daß zum angegebenen Preis noch die vom Käufer bei der Verbringung der Ware nach Österreich zu entrichtenden Eingangsabgaben, wie insbesondere Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, hinzukommen. Diese sind in unmittelbarer Nähe des angegebenen Preises in ihrer jeweiligen Höhe in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit auszuzeichnen und in einer gemeinsamen Gesamtsumme auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40073567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P12/NOR40073567

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