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H)
Preisauszeichnungsgesetz § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.06.2021
§ 10c am 12.06.2021
§ 12 am 12.06.2021
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.06.1992
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Preisauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PrAG
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 11.
Paragraph 11,
(1)
Absatz eins
Die Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies der Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises für die Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden.
(2)
Absatz 2
Preise, die für die Fahrt vom oder zum Verbraucher verlangt werden, sind unter der Bezeichnung Wegekosten zusammenzufassen und getrennt auszuzeichnen.
(3)
Absatz 3
Wird eine Mindestarbeitszeit, ein Mindestarbeitswert, eine Mindestwegzeit oder eine Mindestwegstrecke verrechnet, so sind auch die Preise hiefür ersichtlich zu machen.
(4)
Absatz 4
Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so ist vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu ersehen sind.
(5)
Absatz 5
Werden für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise gefordert, so ist bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen.
(6)
Absatz 6
Für den Fall, daß bei Materialbeistellung durch den Unternehmer andere Preise gelten als bei Materialbeistellung durch den Auftraggeber, sind beide Preise auszuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Gesetzesnummer
10007216
Dokumentnummer
NOR12078397
Alte Dokumentnummer
N5199219608J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P11/NOR12078397
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