Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4
Inkrafttretensdatum
10.08.2000
Außerkrafttretensdatum
23.12.2025
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind. Werden für im Paragraph 3, Absatz 2, genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR40013096