Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 8.10.2004
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 9

Text

Artikel II
Umwandlung

Anwendungsbereich

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUmwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn
      • Strichaufzählung
        am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder
      • Strichaufzählung
        Hauptgesellschafter eine unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,
    3. Ziffer 3
      vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

  1. Absatz 3Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (Paragraph 5, Absatz eins, UmwG).
  2. Absatz 4Auf Umwandlungen sind die Paragraphen 8 bis 11 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40062016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P7/NOR40062016

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