Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Artikel II
Umwandlung

Anwendungsbereich

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUmwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn
      • Strichaufzählung
        am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder
      • Strichaufzählung
        Hauptgesellschafter eine unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,
    3. Ziffer 3
      vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.
    Die Ziffer eins bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.
  2. Absatz 2Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (Paragraph 5, Absatz eins, UmwG).
  3. Absatz 3Auf Umwandlungen sind die Paragraphen 8 bis 11 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40043776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P7/NOR40043776

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