Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
2. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Vorschriften
Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag
§ 39.
Werden mehrere Umgründungen, die dasselbe Vermögen ganz oder teilweise betreffen, auf einen Stichtag bezogen, gilt für ertragsteuerliche Zwecke erst die letzte Vermögensübertragung für den oder die davon betroffenen Rechtsnachfolger als mit dem Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt, wenn dies von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten in einem Umgründungsplan festgelegt wird. Voraussetzung ist, daß der Umgründungsplan spätestens am Tag der Beschlußfassung der ersten Umgründung gefaßt und in allen Umgründungsverträgen auf diesen Plan Bezug genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12055780
Alte Dokumentnummer
N3199660617J