Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

2. HAUPTSTÜCK

Ergänzende Vorschriften

Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag

Paragraph 39, Werden mehrere Umgründungen, die dasselbe Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) betreffen, auf einen Stichtag bezogen, gilt für ertragsteuerliche Zwecke erst die letzte Vermögensübertragung für den oder die davon betroffenen Rechtsnachfolger als mit dem Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt, wenn dies von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten in einem Umgründungsplan festgelegt wird. Voraussetzung ist, daß der Umgründungsplan spätestens am Tag der Beschlußfassung der ersten Umgründung gefaßt und in allen Umgründungsverträgen auf diesen Plan Bezug genommen wird.

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052891

Alte Dokumentnummer

N3199332040J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P39/NOR12052891

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