Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Vertragsübernahme
§ 39. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich. Paragraph 39, Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel römisch III bis römisch VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.
Schlagworte
Stempelgebühr, Darlehensvertrag
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12051013
Alte Dokumentnummer
N3199110227Y