Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38f
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
29.10.2019
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 6 lit. h und Z 10
Text
Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung
§ 38f.Paragraph 38 f,
(1)Absatz einsErfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 38e Abs. 1 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.Erfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 38 e, Absatz eins, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
(3)Absatz 3Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12055779
Alte Dokumentnummer
N3199660616J