Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38c
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 6 lit. h und Z 10.
Text
Spaltende Körperschaft
§ 38c.
Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12055776
Alte Dokumentnummer
N3199660613J