Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12Paragraph 12, Abs. 2Absatz 2,) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. § 32Paragraph 32, Abs. 3Absatz 3, kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19Paragraph 19, nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38dParagraph 38 d, oder nach Maßgabe des § 38eParagraph 38 e, zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.