Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 21

Text

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBei einer nicht unter Paragraph 36, fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des Paragraph 36,
  2. Absatz 2Tauschvorgänge im Sinne des Absatz eins,, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Absatz 4,) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.
  3. Absatz 3Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der im Sinne des Absatz eins, hingegebenen Anteile fortzuführen und den eingetauschten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen. Paragraph 5, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Zuzahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Absatz 2, gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.

Schlagworte

Aufspaltung

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40143793

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P37/NOR40143793

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