(1)Absatz einsBei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 gilt die spaltungsplanmäßige Anteilsaufteilung als Anteilstausch nach Durchführung einer verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 36 Abs. 2, auf den die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind.Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, gilt die spaltungsplanmäßige Anteilsaufteilung als Anteilstausch nach Durchführung einer verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2,, auf den die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind.