Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Anteilsaufteilung und Anteilstausch

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, gilt die spaltungsplanmäßige Anteilsaufteilung als Anteilstausch nach Durchführung einer verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2,, auf den die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Bei Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Absatz 4,) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle der alten Anteile.
  3. Absatz 3Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des Paragraph 36, Absatz 2, fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Zuzahlungen oder Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Absatz 2, gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.
  5. Absatz 5Bei einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052883

Alte Dokumentnummer

N3199332032J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P37/NOR12052883

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