Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Behandlung der spaltenden Körperschaft

Paragraph 34,
  1. Absatz einsBei einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei der Ermittlung des Gewinnes für das mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, kann ausländisches Vermögen (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3,) mit dem sich aus Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
    3. Ziffer 3
      Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.
    4. Ziffer 4
      Ziffer 3, gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag und für Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.
    5. Ziffer 5
      Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist.
    6. Ziffer 6
      Buchverluste oder Buchgewinne infolge einer Abspaltung bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
  2. Absatz 2Bei einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. römisch III) und in den als Gegenleistung (Paragraph 19,) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach Paragraph 19, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12054256

Alte Dokumentnummer

N3199544969J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P34/NOR12054256

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