Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Behandlung der spaltenden Körperschaft
§ 34.Paragraph 34,
Bei der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Artikel III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 32. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Bei der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Artikel römisch III) und in den als Gegenleistung (Paragraph 19,) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach Paragraph 19, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 32, Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12051008
Alte Dokumentnummer
N3199110222Y