(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1Absatz eins, kann ausländisches Vermögen (§ 16Paragraph 16, Abs. 3Absatz 3, Z 3Ziffer 3,) mit dem sich aus § 20Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.