Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Der Spaltungsplan
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDer Spaltungsplan ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu beschließen andernfalls als Vertrag zwischen den Anteilsinhabern abzuschließen. Er hat die Art und Durchführung der geplanten Spaltung genau zu beschreiben. Dabei sind die wesentlichen Umstände anzugeben, die der Bewertung des einzubringenden Vermögens und der auszutauschenden Anteile einschließlich allfälliger Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2Der Spaltungsplan hat vorzusehen, daß die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie handelsrechtlich zulässig sind.
(3)Absatz 3Der Spaltungsplan ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.Der Spaltungsplan ist dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12051007
Alte Dokumentnummer
N3199110221Y