Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 31

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsEs sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2, hinsichtlich einer im Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 3, hinsichtlich der Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2Realteilungen nach Paragraph 27, sind von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu teilende Vermögen am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft besteht.
  3. Absatz 3Werden auf Grund einer Realteilung nach Paragraph 27, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen, sofern diese Grundstücke nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten Erwerbsvorganges waren.

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40218447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P31/NOR40218447

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