Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 30

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 29 und 30

Text

Der Nachfolgeunternehmer

Paragraph 30,
  1. Absatz einsFür den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des Paragraph 16, unter Beachtung des Paragraph 29, ergeben haben.
    2. Ziffer 2
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
      • Strichaufzählung
        Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, nicht entstanden ist, sind beim übernehmenden Nachfolgeunternehmer die fortgeschriebenen Buchwerte oder die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist der übernehmende Nachfolgeunternehmer nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 2, gilt für den Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages, soweit in Paragraph 16, Absatz 5, keine Ausnahmen vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch die Realteilung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.
  4. Absatz 4Soweit im Fall der Veräußerung eines Grundstücks im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 am Teilungsstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar wäre, kann dies bei der Bildung der Ausgleichposten (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 a,) einheitlich berücksichtigt werden. Bei späterer Veräußerung des Grundstücks ist wie folgt vorzugehen:
    • Strichaufzählung
      Für Wertveränderungen bis zum Teilungsstichtag ist Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden, soweit dies bei der Bildung der Ausgleichposten berücksichtigt wurde.
    • Strichaufzählung
      Für Wertveränderungen nach dem Teilungsstichtag kann Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 bei dem das Grundstück übernehmenden Nachfolgeunternehmer insoweit weiter angewendet werden, als ihm das Grundstück schon vor dem Teilungsstichtag zuzurechnen war; bei der Übertragung einer Mehrzahl von Grundstücken ist dabei eine verkehrswertmäßige Betrachtung anzuwenden. Darüber hinaus ist Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anwendbar.

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40178817

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P30/NOR40178817

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