Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 1 Z 3: ab 1.1.2013 zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (=Anl. 1) Z 20

Text

Übernehmende Körperschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 2, fortzuführen.
    2. Ziffer 2
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
      • Strichaufzählung
        Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag Paragraph 10, Absatz 4, oder Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Verschmelzungsstichtag mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Einlagen nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 2, Absatz 3, gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.
  2. Absatz 2Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
  3. Absatz 3Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40143781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P3/NOR40143781

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