Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz

Paragraph 29,
  1. Absatz einsFür der Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 5, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.
  2. Absatz 2Sind im Hinblick auf die Wertverhältnisse des übertragenen Vermögens Ausgleichszahlungen erforderlich, dürfen sie ein Drittel des Wertes des empfangenen Vermögens des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40087671

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P29/NOR40087671

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