Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
05.01.1995
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Teilungsvorgang
§ 28.Paragraph 28,
Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß den §§ 54, 55 oder 58 der Bundesabgabenordnung für die Nachfolgeunternehmer zuständigen Finanzamt zu erstatten. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die Paragraphen 13 bis 15 anzuwenden. Die in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß den Paragraphen 54,, 55 oder 58 der Bundesabgabenordnung für die Nachfolgeunternehmer zuständigen Finanzamt zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12051002
Alte Dokumentnummer
N3199110216Y