(1)Absatz einsHinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Übertragungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt zu erstatten.Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Übertragungsbilanz sind die Paragraphen 13 bis 15 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 5 anzuwenden. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, anzuwenden. Die in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß Paragraph 54, der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt zu erstatten.