Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Übertragungsvorgang

Paragraph 24,
  1. Absatz einsHinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Übertragungsbilanz sind die Paragraphen 13 bis 15 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 5 anzuwenden. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, anzuwenden. Die in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß Paragraph 54, der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Buchwertfortführung ist in Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den am Zusammenschluß beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Ist nach dem vorstehenden Satz keine Buchwertfortführung zulässig, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050998

Alte Dokumentnummer

N3199110212Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P24/NOR12050998

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