Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zu Abs. 5: ab 1.1.2016 vgl. 3.Teil (= Anl. 1) Z 29

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWeichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
  2. Absatz 2Entsteht auf Grund der Einbringung von Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, durch einen Arbeitnehmer einer Körperschaft in diese als Gegenleistung eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, bleiben die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis abweichend von Paragraph 14, Absatz 2 bis zur Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des Paragraph 13, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.
  3. Absatz 3Einbringungen nach Paragraph 12, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
  4. Absatz 4Einbringungen nach Paragraph 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach Paragraph 19, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
  5. Absatz 5Werden auf Grund einer Einbringung nach Paragraph 12, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40173861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P22/NOR40173861

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