Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsWeichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.Weichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
(2)Absatz 2Entsteht auf Grund der Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 durch einen Arbeitnehmer einer Körperschaft in diese als Gegenleistung eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, bleiben die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis abweichend von § 14 Abs. 2 bis zur Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des § 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.Entsteht auf Grund der Einbringung von Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, durch einen Arbeitnehmer einer Körperschaft in diese als Gegenleistung eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, bleiben die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis abweichend von Paragraph 14, Absatz 2 bis zur Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des Paragraph 13, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.
(3)Absatz 3Einbringungen nach § 12 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.Einbringungen nach Paragraph 12, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
(4)Absatz 4Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.Einbringungen nach Paragraph 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach Paragraph 19, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
(5)Absatz 5Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen (Anm. 1).Werden auf Grund einer Einbringung nach Paragraph 12, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen Anmerkung 1).
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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019, G 156/2019-8 der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019, G 156/2019-8 der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
„I. Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird als verfassungswidrig aufgehoben.„I. Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“römisch II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Vgl. BGBl. I Nr. 1/2020, kundgemacht am 2.1.2020.)Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2020,, kundgemacht am 2.1.2020.)