Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Die Gegenleistung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
  2. Absatz 2Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben,
    1. Ziffer eins
      soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
    2. Ziffer 2
      soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
    3. Ziffer 3
      soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
    4. Ziffer 4
      soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
    5. Ziffer 5
      wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.

Schlagworte

Eigentumsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050993

Alte Dokumentnummer

N3199110207Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P19/NOR12050993

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