Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 5: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 25

Text

Die übernehmende Körperschaft

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFür die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach Paragraph 16, maßgebenden Werten anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach Paragraph 17, maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, nichts anderes ergibt.
      • Strichaufzählung
        Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.
    4. Ziffer 4
      Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 14, Absatz 2, gilt mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Absatz 3 und in Paragraph 16, Absatz 5, keine Ausnahmen vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Für nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach Paragraph 13, Absatz eins, maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von Paragraph 96, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer
      • Strichaufzählung
        bei Entnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, binnen einer Woche nach dem Tag der nach Paragraph 13, Absatz eins, maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und
      • Strichaufzählung
        bei Entnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, binnen einer Woche
        • Strichaufzählung
          nach einer Tilgung oder
        • Strichaufzählung
          nach dem Beschluss auf Auflösung oder
        • Strichaufzählung
          nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung oder
        • Strichaufzählung
          nach Zuwendung der Beteiligung an eine Privatstiftung
      abzuführen. Die Ausschüttungsfiktion nach dem ersten Satz entfällt, soweit Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor den im Vorsatz genannten Maßnahmen entgeltlich übertragen worden sind.
    2. Ziffer 2
      Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, Ziffer 5, sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Rechtsbeziehung auf Grund einer Maßnahme nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.
  4. Absatz 4Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch die Einbringung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.
  5. Absatz 5Für zum Buchwert übernommene Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Teilwert von Grund und Boden ist in Evidenz zu nehmen, wenn beim Rechtsvorgänger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre.
    2. Ziffer 2
      Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens ist wie folgt vorzugehen:
      • Strichaufzählung
        Für Wertveränderungen bis zum Einbringungsstichtag kann Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert gemäß Ziffer eins, tritt.
      • Strichaufzählung
        Für Wertveränderungen nach dem Einbringungsstichtag tritt der Teilwert gemäß Ziffer eins, an die Stelle des Buchwerts. Für einen Inflationsabschlag ist auf den Einbringungsstichtag abzustellen.
  6. Absatz 6Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40143789

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P18/NOR40143789

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