Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.
    2. Ziffer 2
      Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40118919

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P17/NOR40118919

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