Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umgründungssteuergesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Bewertung von Betriebsvermögen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Einbringende hat das in Paragraph 15, genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Der erste Satz ist anzuwenden.
    • Strichaufzählung
      Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Steuerschuld entgeltlich übertragen werden.
    • Strichaufzählung
      Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (Paragraph 19,) eingeschränkt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind die Absatz eins und 3 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen als in Ziffer eins, angeführten Staaten eingeschränkt, sind für das inländische und das ausländische Vermögen die nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, gilt bei der Einbringung von inländischem und ausländischem Vermögen folgendes:
    1. Ziffer eins
      Alle unter Absatz 2, Ziffer eins, fallende Personen können vorbehaltlich des Absatz 4, das inländische und das ausländische Vermögen mit dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
    2. Ziffer 2
      Alle nicht unter Absatz 2, fallenden Personen können vorbehaltlich des Absatz 4, das ausländische Vermögen mit dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
    3. Ziffer 3
      Zum ausländischen Vermögen zählen ausländische Betriebe, Teilbetriebe, Anteile an ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Inländisches Vermögen ist das übrige Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2,
  4. Absatz 4Bringt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Vermögen ein, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der jeweils nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Absatz eins, oder unter Absatz 2, Ziffer 2,, ist abweichend von Ziffer eins, für sämtliche Mitunternehmer Absatz eins, maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Absatz 2, Ziffer 2, fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Absatz 3, fallenden Mitunternehmer Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, kann bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen das nach Paragraph 14, Absatz eins, anzusetzende Vermögen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 12, gewahrt bleiben, in folgender Weise verändert werden:
    1. Ziffer eins
      Entnahmen und Einlagen, die in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt werden, können an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit gegenüber der übernehmenden Körperschaft zurückbezogen werden. Diese Vorgänge gelten als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt, wenn sie in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Passivpost für Entnahmen oder einer Aktivpost für Einlagen berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Neben der in Ziffer eins, genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:
      • Strichaufzählung
        Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (Paragraph 12, Absatz eins,).
      • Strichaufzählung
        Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4 und der nicht nach Ziffer eins, rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.
      • Strichaufzählung
        Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.
      Der sich ergebende Betrag gilt mit Ablauf des Einbringungsstichtages als entnommen.
    3. Ziffer 3
      Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Ziffer 4, fällt.
    4. Ziffer 4
      Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.
    5. Ziffer 5
      Gewinnausschüttungen einbringender Körperschaften, Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum können auf das einzubringende Vermögen bezogen werden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Verrechnungsverbindlichkeit, Amtshilfe

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40118918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P16/NOR40118918

Navigation im Suchergebnis