Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Der Einbringende

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen kommt die zeitliche Beschränkung des Paragraph 10, Ziffer 5, erster Tatbestand des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2Die Einkünfte, der Gewerbeertrag und das Vermögen des Einbringenden sind hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050988

Alte Dokumentnummer

N3199110202Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P14/NOR12050988

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