Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 5: ab 1.1.2016, vgl. 3. Teil (=Anl. 1) Z 29

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie übertragende Körperschaft bleibt bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 2Die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber gelten am Tag der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch als veräußert.
  3. Absatz 3Umwandlungen nach Paragraph 7, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die Rechtsnachfolger treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
  4. Absatz 4Umwandlungen nach Paragraph 7, sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.
  5. Absatz 5Werden auf Grund einer Umwandlung nach Paragraph 7, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40173859

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P11/NOR40173859

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