Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 10

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Z 2 und Z 3: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 23

Text

Verlustabzug

Paragraph 10,

Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,, c und d anzuwenden.
    2. Litera b
      Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß Paragraph 18, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.
    3. Litera c
      Das Ausmaß der nach Litera b, maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
      • Strichaufzählung
        die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
      • Strichaufzählung
        Erwerbe von Todes wegen,
      • Strichaufzählung
        Erwerbe eines unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Hauptgesellschafters
        • Strichaufzählung
          vor der verschmelzenden Umwandlung oder
        • Strichaufzählung
          vor der errichtenden Umwandlung, an der neben dem Hauptgesellschafter nur ein Arbeitsgesellschafter teilnimmt, oder
      • Strichaufzählung
        Erwerbe einer Mitunternehmerschaft als Hauptgesellschafter, an der neben einem Arbeitsgesellschafter nur eine unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft beteiligt ist,
      erworben worden sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b und c ist auch für eigene Verluste einer Körperschaft anzuwenden, die am Nennkapital der umgewandelten Körperschaft am Tage der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 4, Ziffer 2, ist auf Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft anzuwenden.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40143785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P10/NOR40143785

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