Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag

Paragraph 10,

Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Für Verluste und Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, anzuwenden.
    2. Litera b
      Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß Paragraph 18, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.
    3. Litera c
      Das Ausmaß der nach Litera b, maßgebenden Beteiligung verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes und ein Erwerb von Todes wegen, erworben worden sind, sofern die Verluste und Fehlbeträge nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Ziffer eins und 2 ist auch für eigene Verluste und Fehlbeträge
einer Körperschaft anzuwenden, die am Nennkapital der umgewandelten Körperschaft am Tag der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050984

Alte Dokumentnummer

N3199110198Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P10/NOR12050984

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