Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 8.10.2004
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 9

Text

1. TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I
Verschmelzung

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsVerschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
    3. Ziffer 3
      Vermögensübertragungen im Sinne des Paragraph 236, des Aktiengesetzes und des Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
    4. Ziffer 4
      Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

  1. Absatz 3Auf Verschmelzungen sind die Paragraphen 2 bis 6 anzuwenden.

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40062013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P1/NOR40062013

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