Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38c
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 6 lit. h und Z 10.
Text
Spaltende Körperschaft
§ 38c.Paragraph 38 c,
Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Bei einer Spaltung im Sinne des Paragraph 38 a, unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. römisch III) und in den als Gegenleistung (Paragraph 19,) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach Paragraph 19, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz 2, Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12055776
Alte Dokumentnummer
N3199660613J