Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 21

Text

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer verhältniswahrenden Spaltung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsBei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch. Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.
  2. Absatz 2Für Spaltungen zur Neugründung gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Aufspaltung haben die Anteilsinhaber den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der spaltenden Körperschaft, abzüglich erhaltener Zuzahlungen der beteiligten Körperschaften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, SpaltG) fortzuführen und den gewährten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Abspaltung ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den neuen Körperschaften Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Spaltungsstichtag folgenden Tag. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Anteile der übernehmenden Körperschaft gewährt, ist Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei Auf- und Abspaltungen zur Aufnahme gilt, soweit auf Anteilsinhaber nicht Paragraph 33, Absatz 7 und Paragraph 34, Absatz 2, anzuwenden ist, die spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zunächst als Austausch von Anteilen auf Grund einer Auf- oder Abspaltung zur Neugründung, auf den Absatz 2, anzuwenden ist, und nachfolgend als Austausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung, auf den Paragraph 5, anzuwenden ist.
  5. Absatz 5Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch eine Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

Schlagworte

Spaltungsvertrag

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40166758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P36/NOR40166758

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