Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Artikel VI
Spaltung

Anwendungsbereich

Paragraph 32,
  1. Absatz einsEine Spaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn auf Grundlage eines Spaltungsplanes die spaltende Körperschaft Vermögen (Paragraph 12,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel römisch III einbringt und die Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft im Verhältnis ihrer Beteiligungen oder nach Maßgabe des Paragraph 36, zukommt. Wird die spaltende Körperschaft dabei liquidiert, dürfen ihr zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel verbleiben; in diesem Falle können als Gegenleistung neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel im Ausmaß von höchstens 10% des gemeinen Wertes des Gesamtvermögens übertragen werden.
  2. Absatz 2Eine Spaltung liegt auch dann vor, wenn eine Einbringung nach Artikel römisch III deshalb unterbleibt, weil das Liquidations-Anfangsvermögen (Paragraph 19, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) der spaltenden Körperschaft nur das in Absatz eins, genannte Vermögen umfaßt.
  3. Absatz 3Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
  4. Absatz 4Auf Spaltungen sind die Paragraphen 33 bis 36 anzuwenden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Liquidationsvermögen

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12051006

Alte Dokumentnummer

N3199110220Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P32/NOR12051006

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