(1)Absatz einsEinbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden, wenn innerhalb der in § 202 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches genannten Frist nach Ablauf des festgelegten EinbringungsstichtagesEinbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden, wenn innerhalb der in Paragraph 202, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches genannten Frist nach Ablauf des festgelegten Einbringungsstichtages
die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet oder
die Einbringung von Mitunternehmer- und Kapitalanteilen dem nach § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldetdie Einbringung von Mitunternehmer- und Kapitalanteilen dem nach Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet
wird. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt der Tag des Einlangens als Einbringungsstichtag.