Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Rechtsnachfolger

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFür die Rechtsnachfolger gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 8, fortzuführen.
    2. Ziffer 2
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft durch die Umwandlung eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
      • Strichaufzählung
        Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
      • Strichaufzählung
        Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, sind die Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen und mit diesem Wert bis zur späteren Realisierung der Anteile fortzuführen.
  2. Absatz 2Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft.
  3. Absatz 3Auf einen durch die Umwandlung bewirkten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen und für Gewinnerhöhungen, die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Ein sich daraus insgesamt ergebender Gewinn ist in dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen; auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn einschließlich eines steuerwirksamen Buchgewinnes im Sinne des Absatz 2, in den dem Umwandlungsstichtag folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch die Umwandlung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.
  5. Absatz 5Forderungen und Verbindlichkeiten eines Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus Leistungsbeziehungen, die nicht unter Absatz 2, fallen, gelten spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch im Rahmen der betreffenden Einkunftsart nach Paragraph 19, des Einkommensteuergesetzes 1988 als vereinnahmt oder verausgabt.
  6. Absatz 6Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der der Umwandlung zugrundeliegenden Bilanz (Jahresabschluß oder Schlußbilanz) ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital (vermindert um darin enthaltene Gewinnteile im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988) und Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dabei gilt als Gewinnanteil im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 weiters ein auf Grund einer der Umwandlung vorangegangenen Einbringung nach Art. römisch III oder Abspaltung nach Art. römisch VI bei der übertragenden Körperschaft entstandener Buchverlust, soweit er bei dieser gegen Gewinnanteile im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet worden ist. Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  7. Absatz 7Beträge, die auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für Anteilsrechte und Freianteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als auf Grund einer Kapitalherabsetzung rückgezahlt, wenn die in Paragraph 32, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannte Frist von zehn Jahren am Umwandlungsstichtag noch nicht abgelaufen ist. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  8. Absatz 8Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, sind den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. Paragraph 24, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, daß die Mindeststeuern im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in Paragraph 46, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge anzurechnen sind. Paragraph 46, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9Entfällt durch die Umwandlung die Befreiung von nach dem Umwandlungsstichtag angefallenen Kapitalerträgen gemäß Paragraph 94, Ziffer 2, oder Paragraph 94, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als zugeflossen.
    2. Ziffer 2
      Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist eine Widerrufserklärung innerhalb einer Woche nach dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch abzugeben. Die Widerrufserklärung ist auf den dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag zu beziehen.

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40118916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P9/NOR40118916

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