Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie übertragende Körperschaft bleibt bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 2Die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber gelten am Tag der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch als veräußert.
  3. Absatz 3Umwandlungen nach Paragraph 7, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; die Rechtsnachfolger treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Paragraph 9, Absatz 4, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Umwandlungen nach Paragraph 7, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 16 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.
  5. Absatz 5Werden auf Grund einer Umwandlung nach Paragraph 7, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050985

Alte Dokumentnummer

N3199110199Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P11/NOR12050985

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