Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie übertragende Körperschaft bleibt bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.Die übertragende Körperschaft bleibt bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
(2)Absatz 2Die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber gelten am Tag der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch als veräußert.
(3)Absatz 3Umwandlungen nach § 7 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; die Rechtsnachfolger treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. § 9 Abs. 4 ist anzuwenden.Umwandlungen nach Paragraph 7, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; die Rechtsnachfolger treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Paragraph 9, Absatz 4, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Umwandlungen nach § 7 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.Umwandlungen nach Paragraph 7, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 16 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.
(5)Absatz 5Werden auf Grund einer Umwandlung nach § 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.Werden auf Grund einer Umwandlung nach Paragraph 7, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12050985
Alte Dokumentnummer
N3199110199Y