Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden (vgl. § 15
Abs. 10).

Text

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 6 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:
    1. Ziffer eins
      Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO tief 2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Für Fahrzeuge, deren CO tief 2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO tief 2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
      2. Litera b
        Für Fahrzeuge, deren CO tief 2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld ab dem 1. Jänner 2010 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO tief 2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
    3. Ziffer 3
      Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km NOx bzw. für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.
    4. Ziffer 4
      Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb; Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro.
  2. Absatz 2Die Summe der Steuerverminderungen gemäß Absatz eins, darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Gutschrift an Steuer führen.
  3. Absatz 3Bei Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, für die kein CO tief 2-Emissionswert vorliegt, erhöht sich die Steuer für die die Grenze von 100 Kilowatt übersteigende Leistung um 20 Euro je Kilowatt.
  4. Absatz 4Für Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach Paragraph 6, berechnete Steuer um 300 Euro.
  5. Absatz 5Für die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, sind Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40096512

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P6a/NOR40096512

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