Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 6

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Anwendungszeitraum ab 1.1.2020 vgl. § 15 Abs. 19 bis 22

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25

Text

Tarif

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 55 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 30%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.
  2. Absatz 2Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 112 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
  3. Absatz 3Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 165 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
  4. Absatz 4Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km. Für Krafträder ist der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, heranzuziehen. Es ist jeweils der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich.
  5. Absatz 5Werden für ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, die CO2-Emissionen nicht nach dem WLTP-Messzyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (auslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten kombinierten CO2-Emissionen maßgeblich. Für diese Kraftfahrzeuge sind für die Ermittlung der Steuer gemäß Absatz 3, als CO2-Abzugsbetrag ein Wert von 140 g/km und als Malusgrenzwert ein Wert von 238 g/km anzunehmen.
  6. Absatz 6Liegt für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vor, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 30%.
    2. Ziffer 2
      Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, bestimmt sich der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.
    3. Ziffer 3
      Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert gemäß Absatz 4 nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
    4. Ziffer 4
      Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch III des Kraftfahrgesetzes 1967, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Absatz 2, zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall und bei Anwendung der Ziffer 2, für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ 16%.
  7. Absatz 7Beginnend mit 1. Jänner 2024 wird der CO2-Abzugsbetrag nach Absatz eins, alle zwei Jahre jeweils um den Wert 2 abgesenkt. Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden in Absatz 2 und 3 jährlich jeweils:
    • Strichaufzählung
      der CO2-Abzugsbetrag um den Wert 5 und
    • Strichaufzählung
      der Malusgrenzwert um den Wert 15 abgesenkt sowie
    • Strichaufzählung
      der Malusbetrag um den Wert 10 und
    • Strichaufzählung
      der Höchststeuersatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
    Die jährliche Absenkung des CO2-Abzugsbetrages gemäß Absatz 2 und 3 wird ab 1. Jänner 2025 mit dem Wert 3 fortgesetzt. Zur Sicherstellung der Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März 2024 die Entwicklung der CO2-Emissionen im Sektor Verkehr im Hinblick auf die Ausgestaltung des CO2-Abzugsbetrages ab 1. Jänner 2025 zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung einen Vorschlag zur Anpassung des CO2-Abzugsbetrages bis zum 31. Mai 2024, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025, dem Nationalrat vorzulegen.
    Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.
  8. Absatz 8Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und im übrigen Unionsgebiet zugelassen waren, ist die Steuer nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges im übrigen Unionsgebiet im Inland anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß für Vorgänge gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber gemäß Paragraph 3, befreit waren und Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind.
  9. Absatz 9Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.

Schlagworte

Mietwagen, Taxiwagen

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40230676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P6/NOR40230676

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