Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Text
Bemessungsgrundlage
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 zu bemessen.Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1972 zu bemessen.
(2)Absatz 2Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (Paragraph eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4,) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.
(3)Absatz 3Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR12051113
Alte Dokumentnummer
N3199111845L