Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 6Ziffer 6, lit. dLitera d, Umsatzsteuergesetz 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (§ 1Paragraph eins, Z 1Ziffer eins,) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 6Ziffer 6, lit. dLitera d, Umsatzsteuergesetz 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30aParagraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5Paragraph 5, Internationales Steuervergütungsgesetz zu erfolgen.