Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Normverbrauchsabgabegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.07.2017

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,

Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Ausfuhrlieferungen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, UStG 1994) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur).
    2. Litera b
      Kastenwagen (sog. Vans), die infolge des Erlasses einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur unterliegen, soweit sie zwei Sitzreihen haben und sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.
  3. Ziffer 3
    Vorgänge in Bezug auf
    • Strichaufzählung
      Vorführkraftfahrzeuge,
    • Strichaufzählung
      Fahrschulkraftfahrzeuge,
    • Strichaufzählung
      Miet-, Taxi- und Gästewagen,
    • Strichaufzählung
      Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,
    • Strichaufzählung
      Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,
    • Strichaufzählung
      Leichenwagen,
    • Strichaufzählung
      Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und
    • Strichaufzählung
      Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.
    Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,.
    2. Litera b
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.
    3. Litera c
      Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins,) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, IStVG zu erfolgen.
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)

Schlagworte

Mietwagen, Taxiwagen

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40194180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P3/NOR40194180

Navigation im Suchergebnis