Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Normverbrauchsabgabegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Z 4 lit. c und d
ab 1. 1. 2004
§ 15 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 71/2003

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,

Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Ausfuhrlieferungen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, UStG 1994) gelten.
  2. Ziffer 2
    Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur).
  3. Ziffer 3
    Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,.
    2. Litera b
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.
    3. Litera c
      Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins,) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, IStVG zu erfolgen.
    4. Litera d
      Unterläge die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die gewerbliche Vermietung (Paragraph eins, Ziffer 2,) nicht der Normverbrauchsabgabe. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, IStVG zu erfolgen.

Schlagworte

Mietwagen, Taxiwagen

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40062102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P3/NOR40062102

Navigation im Suchergebnis