Vollziehung
§ 16.Paragraph 16,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und hinsichtlich des § 3 Z 4 lit. c der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und hinsichtlich des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.