Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsFür Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2008 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.
    2. Ziffer 2
      Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.
    3. Ziffer 3
      Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.
  2. Absatz 2Die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, sind nicht anzuwenden.

Anmerkung

Ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden (vgl.
§ 15 Abs. 11).

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40090577

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P14a/NOR40090577

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