Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12a

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

§ 12a.
  1. (1) Wird ein Fahrzeug
    • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
    dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
  2. (2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40224252

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12a/NOR40224252

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