Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25

Text

Vergütung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  3. Absatz 3Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40230677

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12/NOR40230677

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